Rechtsanwalt Janeczek hat in seinem Blogbeitrag „darf man barfuss autofahren“ schon drauf hingewiesen.
Privatpersonen dürfen sehr wohl barfuß fahren, solange Sie den Straßenverkehr nicht gefährden. Berufskraftfahrer hingegen müssen mit „beschuhtem Fuß“ unterwegs sein.
Das ergibt sich aus folgender Rechtsvorschrift:
§209 Abs.1 Nr.1, 15 Abs.1 SGB VII i.V.m. §44 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift für Berufsfahrer zurück, wo es heißt:
„Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.“
Eben genannte Vorschrift wurde dann auch einem Brummifahrer zum Verhängnis. Wie die Presssemitteilung der Polizeiinspektion Hildesheim zeigt:
POL-HI: Alfeld (Kna) : Sattelzug-Fahrer in Socken unterwegs
Hildesheim (ots) – Am Donnerstag, gegen 11 Uhr, staunte ein Alfelder Polizeibeamter, welcher Experte bei der Kontrolle des so gen. Schwerlastverkehres ist, nicht schlecht, als er auf der Ortsumgehung Alfeld (B 3) einen Sattelzug aus Kassel kontrollierte. Der 38-jährige Trucker aus Süddeutschland saß doch tatsächlich ohne Schuhe -nur mit Socken- am Steuer seines „40-Tonner-Diesels“. Dieses ist durch eine „Unfall-Verhütungs-Vorschrift für die Fahrzeughaltung (Lkw)“ verboten und wird mit einem Bußgeld von 25 bis 80 Euro geahndet. Eine entsprechende Anzeige an die Berufsgenossenschaft wurde gefertig. Der Trucker konnte, nachdem er sich „beschuht hatte“, die Fahrt fortsetzen.
Rückfragen bitte an: Polizeiinspektion Hildesheim Schützenwiese 24 31137 Hildesheim Telefon: 05181/9116-0 http://www.polizei.niedersachsen.de/dst/pdgoe/hildesheim/
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