Abschleppen beim Parken an einer abgelaufenen Parkuhr

Als Handwerker hat man es nicht leicht! Aufträge in der Stadt führen zwangsläufig zu der Frage – wo soll ich parken? Am Ort des Geschehens ist weit und breit kein kostenfreier Parkplatz in Sicht. Dann muss es eben ein kostenpflichtiger Parkplatz sein. Hauptsache man muss die schweren Werkzeuge nicht kilometerweit schleppen. Während der Arbeit vergisst man, dass die Parkuhr bereits seit langem abgelaufen ist. Mit welchen Konsequenzen man dann rechnen muss, hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden (Beschluss vom 27.11.2009, Az.: 3 Bf 36/06).

Wenn die Parkuhr abgelaufen ist, kann ein Hinweiszettel mit dem genauen, in unmittelbarer Nähe gelegenen Aufenthaltsort, Kosten und Nerven sparen. Der Hinweiszettel sollte mit Datum und Uhrzeit sowie Angaben zum Namen des Fahrers versehen sein. Dann wird man zumindest nicht direkt abgeschleppt. Dies geht aus dem besagten Urteil hervor.

Im Fall stellte der Kläger um 8:15 Uhr sein Fahrzeug in einer Straße in Hamburg an einer parkuhrpflichtigen Stelle ab und stellte die maximal mögliche Parkzeit von einer Stunde ein. Es handelte sich um einen Kleintransporter eines Handwerksbetriebes mit der Aufschrift „R. T. L. Straße … Hamburg“, „Gas Wasser Heizung“ und der Telefonnummer und Telefaxnummer. Um 12:25 Uhr stellte die Polizei fest, dass die Parkuhr seit mehr als drei Stunden abgelaufen war und beauftragte umgehend ein Abschleppunternehmen. Die Kosten sollte der Handwerksbetrieb zahlen.

Der Kläger wendete sich dagegen und meinte, dass er beauftragt gewesen sei, in der Straße, in der er geparkt habe, Installationsarbeiten vorzunehmen. Er habe für den Transport der hierfür erforderlichen Gerätschaften das Fahrzeug benutzt. Aufgrund der Installationsarbeiten habe er es versäumt, nach einer Stunde die Parkuhr neu zu bestücken.

Wer jetzt glaubt, die Polizei, sei zunächst verpflichtet bei der Firma anzurufen, um dem Fahrer Gelegenheit zum Wegfahren zu geben, zumal die Telefonnummer auf dem Auto Stand, irrt. Es gab laut OVG keine hinreichend klaren Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrer des Fahrzeugs sich in dessen unmittelbarer Nähe befand und nach einer polizeilichen Aufforderung dazu in der Lage gewesen wäre, umgehend zu erscheinen und das Fahrzeug zu entfernen, weil es nicht in unmittelbarer Nähe des Handwerkbetriebs, sondern in erheblicher Entfernung davon in einem anderen Stadtteil stand.

Eine Pflicht zum Kontaktierungsversuch wäre aber ein gut lesbarer Hinweiszettel mit Datum und Uhrzeit sowie mit Angaben zum Namen des Fahrers und seinem genauen, in unmittelbarer Nähe gelegenen Aufenthaltsort sein können, gewesen.

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