Jeder kennt sie – fast jeder hat sie! Die Rede ist von der guten alten Parkscheibe. Richtig eingestellt kann Sie Zeit und Kosten sparen. Sogar in der Straßenverkehrsordnung hat die Parkscheibe ihren festen Platz; nämlich in §13 StVO. Hier steht, wie die Parkscheibe einzustellen ist. Den genauen Wortlaut der ganzen Norm will ich Ihnen hier ersparen. Deshalb nur ein Ausschnitt:
………ist das Halten und Parken nur erlaubt,…….. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Hier die Übersetzung: Wenn man zu den glücklichen Findern eines Parkplatzes gehört, auf dem das Parken nur für eine begrenzte Zeit erlaubt ist, darf man die Parkzeit bis zur halben Stunde aufrunden.
Bei Ankunft um 9:10 Uhr darf man die Parkscheibe auf 9:30 Uhr stellen und hat alles in allem 20 Minuten dazugewonnen.
Es ist ratsam die Parkscheibe genau einzustellen. Beim Einstellen der Parkscheibe auf das weiße Feld dazwischen, also gedachte 9:15 Uhr, soll es schon Strafzettel gegeben haben.
Ebenso zu beachten ist: Wenn man keine Parkscheibe zur Hand hat, reicht es nicht aus die Uhrzeit auf einen Zettel zu schreiben und im Auto auszulegen. Es muss eine Parkscheibe nach Bild 318 sein (§13 StVO). Zu finden ist Bild 318 in Anlage 3 der StVO Richtzeichen Nr. 11.