Aktuell: Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer

In der Entscheidung vom 22. Juni 2010 (veröffentlicht am 13.7.2010) stärkte der BGH wieder einmal die Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer.

In dem zur Entscheidung anstehenden Fall ging es um die unfallbedingte Beschädigung eines zum Unfallzeitpunkt mehr als zehn Jahre alten Audi Quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 km.

Der Unfallgeschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Er beanspruchte die vom Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Der gegnerische Haftpflichtversicherer wollte jedoch nicht zahlen und kürzte die geltend gemachten Stundensätze auf das Niveau der Stundensätze einer von dem Haftpflichtversicherer benannten nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt.

Der Unfallgeschädigte erhob schließlich Klage. Der BGH gab ihm schließlich recht und verwies die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurück.

Leitsätze:

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

BGH, Urteil vom 22. Juni 2010  AZ: VI ZR 302/08

Fazit:

Oft ist der Verweis auf eine günstigere Reparaturmethode für den Geschädigten nicht zumutbar, was zu prüfen gilt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, welcher schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist, einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Schadensregulierung beauftragen kann – auf Kosten des gegnerischen Versicherers.

Der Geschädigte hat also die Wahl; er kann die Regulierung selbst vornehmen und damit in die Hand des hinter dem Unfallverursacher stehenden Haftpflichtversicherers geben, welcher naturgemäß daran interessiert ist, den Schaden so niedrig wie möglich zu halten oder er kann einen -entsprechend versierten – Rechtsanwalt mit der Regulierung beauftragen.

Grundsätzlich ist daher die Beauftragung eines entsprechend fachlich spezialisierten Rechtsanwalts zur Durchführung der Schadenregulierung empfehlenswert, da nur nur im solchen Falle der Geschädigte eine vollständige Aufklärung und Beratung über sämtliche, ihm zustehenden Schadenpositionen erwarten kann.

Wir sind Mitglied bei schadenfix und  bearbeiten u.a. bundesweit Mandate im Bereich der Unfallgregulierung:

Unsere Kontaktdaten finden Sie hier: Rechtsanwälte Ruppert, Schlemm & Steidl