Die Parteien parkte an einer Straße, die auf beiden Seiten von einem Bürgersteig und quer zur Fahrbahn verlaufenden Parktaschen gesäumt wird. Beide Fahrer fuhren mit ihren Pkws jeweils rückwärts aus gegenüberliegenden, schräg zueinander versetzten Parktaschen heraus. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es zur Kollision. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits wenige Sekunden gestanden hat. Allerdings hat es ihm nur 80 % seines Schadens zugesprochen, da er sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen müsse. Der Unfall sei für ihn nämlich nicht unabwendbar gewesen. Dies setze voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Ein Idealfahrer hätte aber an seiner Stelle erkannt, dass im anderen Auto bereits jemand saß, der möglicherweise gleichfalls ausparken will, und hätte im Hinblick darauf abgewartet. (Landgericht Saarbrücken, Urt. v. 07.05.2010, Az. 13 S 14/10) www.rechtsanwalt-koblenz.de
Comments are closed.