Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 05.03.2010 Az.: 10 ZB 09.2932) hatte zu entscheiden, ob die Polizei das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs anordnen darf, wenn das Vorbeifahren nur unter Risiko der Schadensverursachung möglich wäre.
Im Fall parkte die Klägerin ihr Auto so in einer LKW-Zufahrt, dass das Vorbeifahren eines mehrere Meter langen Sattelschleppers nicht ohne das Risiko einer Beschädigung des eigenen oder des Fahrzeugs der Klägerin „problemlos“ möglich gewesen wäre. Das Vorbeifahren hätte allenfalls mit schwierigen Rangiermanövern versucht werden können. Der Lkw-Fahrer hätte dann auch die Gegenfahrbahn der Straße benutzen müssen. Technisch gesehen wäre die Ausfahrt des Lkw aber möglich gewesen.
Zu dem risikoreichen Manöver ist der Lkw-Fahrer von der Polizei jedoch zu Recht nicht angehalten worden. Nach dem Polizeirecht hat die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Bei der geschilderten Risiko-Situation darf der Polizeibeamte dem Lkw-Fahrer dies nicht zumuten.
Der VGH hat entscheiden, dass die polizeiliche Abschleppanordnung des Pkw rechtmäßig ist.
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