Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.03.2010 (Az.: VI ZR 144/09) über die Frage entschieden, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung eines als „Unikat“ anzusehenden Oldtimers ein über den Wiederbeschaffungswert hinaus gehender Schadensbetrag abgerechnet werden kann.
Im Streitfall wurde der Oldtimer des Klägers, ein Wartburg 353, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburg 353 W beschädigt, weshalb die Beklagte knapp die Hälfte des Schadens, € 1.250,00 bezahlt hat. Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz, nämlich die noch offene Differenz zu den Nettoreparaturkosten von 2.462,90 €. Nach den Ausführungen eines Gerichtssachverständigen war ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erwerben.
Um das beschädigte Fahrzeug adäquat wieder herzustellen, sei es erforderlich, einen Wartburg 353 zu erwerben und mit Originalteilen auf einen Wartburg 353 W umzubauen. Dafür seien insgesamt 2.950 € auszuwenden. Der BGH hat aber angenommen, dass dem Kläger lediglich ein – von der Beklagten bereits ausgeglichener – Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu. Der BGH hat angenommen, dass der Wiederbeschaffungswert 1.250,00 € betrage und dieser bei Kraftfahrzeugen in Fällen der vorliegenden Art sowohl hinsichtlich der Restitution als auch hinsichtlich der Kompensation ein geeigneter Maßstab für die zu leistende Entschädigung sei.
Der BGH gab zu bedenken, dass darüber hinaus gehende Marktpreise, die etwa durch die Eigenschaft des Fahrzeugtyps als Oldtimer geprägt sind und auf Spezialmärkten für Oldtimer erzielt werden, nicht erkennbar seien und auf den Wert des Materials und der Arbeitsleistung für die vom Kläger in Eigenarbeit vorgenommene Umrüstung seines Fahrzeugs nicht abgestellt werden kann. Außerdem sei nicht zu beachten, dass dem Kläger bei einer Ersatzbeschaffung die Vorteile einer Oldtimerzulassung verloren gehen könnten.
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