Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog 2010:
- Halten in zweiter Reihe 15 EUR – mit Behinderung 20 EUR
- Parken in zweiter Reihe 20 EUR – mit Behinderung 25 EUR –
Länger als 15 Minuten in zweiter Reihe parken 30 EUR – mit Behinderung 35 EUR
Parken in zweiter Reihe ist generell auch zum Be- und Entladen unzulässig vgl. §12 Abs.4 StVO. Ausgenommen hiervon sind lediglich Taxen, um ihre Fahrgäste aus- und einsteigen zu lassen, aber auch nur, wenn die Verkehrslage es zuläßt (vgl. §12 Abs.4 Satz 3 StVO).
Im Gegensatz hierzu ist Halten in zweiter Reihe für alle Verkehrsteilnehmer, egal ob Taxifahrer oder nicht, in seltenen Ausnahmefälle zulässig. Dies folgt aus §12 Abs.4 Satz 2 StVO, in dem es heißt, dass nur „in der Regel“ auf dem rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand zu halten ist.
Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls setzt voraus, dass der Verkehrsteilnehmer nicht länger als 3 Minuten hält ansonsten liegt schon Parken vor. Des weiteren darf der Verkehr auch in diesem Fall nicht behindert werden und es darf kein Parkraum in zumutbarer Entfernung existieren. Von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefälle ist beispielsweise die Lieferung schwerer Güter, die dringende Verständigung über einen Fahrzeugmangel oder die Orientierung auf einem Stadtplan.
Alle anderen müssen sich bei „unabweisbare Interessen“ für das Stehen in zweiter Reihe gem. § 46 Abs. 1 Nr.3 StVO eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde besorgen.
Für alle die jetzt sagen: „Dann schalte ich einfach die Warnblinkanlage an, wenn ich in der zweiter Reihe parke und gut ist!“ für den könnte der Beitrag „Darf man verkehrsbehindernd oder illegal halten, wenn man die Warnblinkanlage einschaltet?“ interessant sein…………..
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