Urteil des AG Aachen vom 28.05.2010
Die Kosten für die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens sind vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegener zu tragen, wenn der Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat. Einige Haftpflichtversicherer weigern sich allerdings standhaft, die Kosten auch in voller Höhe auszugleichen. Vielmehr werden dann Beträge gezahlt, die nicht auf der Rechnung des Sachverständigen beruhen, sondern auf einem Gesprächsergebnis zwischen der HUK-COBURG und dem BVSK. Auch die Bruderhilfe und die DEVK rechnen nach diesem Gesprächsergebnis ab.
Demgegenüber haben Sachverständige oftmals eine eigene Gebührentabelle, die sich an der Schadenhöhe orientiert. Weiter gibt es die BVSK-Tabelle 2008/2009, die aufgrund einer Befragung von Sachverständigen zur Höhe der Honorare erstellt wurde.
Das AG Aachen hat nun mit Urteil vom 28.05.10 festgestellt, dass die Berechnung der Sachverständigengebühren nach der BVSK-Tabelle 2008/2009 zulässig ist. Hierbei ist es ohne weiteres möglich, das Grundhonorar an der Schadenhöhe auszurichten, und weitere Nebenkosten, also Fahrtkosten, Fotokosten etc. abzurechnen. Dem Verweis der Gegenseite auf das Gesprächsergebnis HUK-COBURG/BVSK 2009 wurde nicht gefolgt.
Das Urteil zeigt wieder einmal, dass es sich durchaus lohnt, gegen willkürliche Kürzung von Schadenpositionen durch die Haftpflichtversicherer gerichtlich vorzugehen, am besten mit Hilfe eines Verkehrsanwaltes.
Download des Urteils hier: AG Aachen 120_C_171_10