Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) hatte mit Urteil vom 02.09.2009 (Az.: 4 K 2377/08) über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Frage zu klären war, ob und unter welchen Umständen der Halter eines Kfz für die Abschleppkosten aufkommen muss, wenn er selbst das Auto gar nicht falsch geparkt hat, sondern ein Freund das Auto in der Halteverbotszone abgestellt hat.
Im Fall war es so, dass das Auto in der Zeit von etwa 11:15 Uhr bis 12:47 Uhr vor einem Haus in Hamburg-Eppendorf abgestellt war. Zu dieser Zeit sollten dort Baumschnittarbeiten stattfinden. Die Polizei veranlasste, dass das Fahrzeug kostenpflichtig (Kosten € 263,40) abgeschleppt wurde. Der Fahrzeughalter klagte in dem Verfahren vor dem VG gegen die Kosten und wendete ein, dass er gar nicht der Eigentümer und auch nicht Besitzer des Kfz gewesen sei. Außerdem hätte die Polizei vor dem Abschleppen versuchen müssen, ihn telefonisch zu erreichen. Das VG aber hat die Klage abgewiesen. Es führt aus, dass der Kläger als sog. „Zustandsverantwortlicher“ haftet, weil er als Halter des Fahrzeugs im Kraftfahrzeugregister gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 Nr. 2 StVG eingetragen war und dies vermuten lasse, dass er auch der Halter im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist und damit auch die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der Einwand des Klägers, dass er quasi nur auf „dem Papier“ der Halter sei, könne im Gerichtsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, weil dieser Einwand verspätet sei. Die Polizei habe auch nicht versuchen müssen, den Kläger vor der Abschleppmaßnahme telefonisch zu kontaktieren. Es sei habe in diesem Fall kein Hinweis auf den Aufenthalt des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs vorgelegen.