Herr Rechtsanwalt Janeczek hat in seinem Beitrag: Was tun, wenn der eigene Stellplatz zugeparkt wird ausführlich beschrieben, was man als Betroffner tun kann bzw. nicht tun sollte. Wie im Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Janeczek gelesen, sollte man einen Flaschparker auf dem eigenen Privatparkplatz auf keinen Fall zuparken. Hierzu eine Entscheidung des OVG Koblenz (Az.: 7 A 34/87).
In dem zu entscheidenden Fall parkte eine Frau ihren Pkw auf einem Privatparkplatz, obwohl dieser mit einem Schild der Aufschrift “Privatgrundstück – Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ deutlich als Privatparkplatz gekennzeichnet war. Wer jetzt glaubt, die Falschparkerin sei nach dem Motto des Schildes abgeschleppt worden und die Geschichte sei zu ende, der irrt. Die Berechtigte des in Rede stehenden Parkplatzes kam gegen 22 Uhr nach Hause. Da ihr Parkplatz von der Falschparkerin belegt war und Sie keinen anderen fand, stellte Sie sich einfach hinter das widerrechtlich geparkte Fahrzeug. Die Falschparkerin war komplett zugeparkt und kam nicht mehr weg. Daher bat sie die Polizei um Hilfe. Diese versuchte die Halterin zu erreichen, vergebens. Jedoch konnte Sie deren Vater erreichen, der zu Recht (laut OVG Koblenz) von der Polizei aufgefordert wurde (§ 46 I i. V. mit § 9 I 1 RhPfPVG), der Falschparkerin zwecks Ausparken kurz Platz zu machen. Das die Frau wiederrechtlich auf einem Privatparkplatz geparkt habe, sei dabei unerheblich. Falschparker dürfen nicht durch Zwang (Zuparken) in ihrer Bewegungsfreiheit gehindert werden.