Unfallverursacher sehen sich nach Verkehrsunfällen regelmäßig Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesetzt, weil vielfach der Vorwurf der Straftat des „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) erhoben wird. Übernimmt in einem solchen Fall die Versicherung die Regulierung von Unfallschäden?
In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschiedenen Fall (Urteil v. 28.01.2009, Az.: 5 U 424/08 – 53, 5 U 424/08) klagte der Unfallverursacher gegen die beklagte KFZ-Versicherung auf Feststellung, dass diese verpflichtet sei, Leistungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen Unfallschäden an einem BMW 530 D Touring zu erbringen.
Der Kläger kam in der Unfallnacht gegen 3:00 Uhr mit dem versicherten Fahrzeug in einer Linkskurve rechts von der Fahrbahn ab, fuhr durch den Vorgarten eines Anwesens und kollidierte mit der Begrenzungsmauer des Anwesens. An der Mauer entstand ein Schaden von 800 EUR. Kurz nach dem Unfall kam eine Zeugin zur Unfallstelle. Der Kläger entfernte sich vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle und begab sich zu seiner Wohnung.
Am Morgen nach dem Unfall warf der Kläger seine Visitenkarte in den Briefkasten der Zeugin und suchte einen Arzt auf; anschließend meldete er sich bei der Polizei und suchte die durch den Unfall geschädigten Grundstückseigentümer auf. Der Schaden an seinem BMW belief sich auf 40.000 EUR. Die Beklagte lehnte die Regulierung des Kaskoschadens ab, weil sie sich darauf berief, dass ein Zeuge Alkohol in der Atemluft des Klägers festgestellt habe.
Dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB – Bl. 9 d. A.) zugrunde. In § 7 a Abs. 2 AKB heißt es:
„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (…).“
Gemäß § 7 a IX. AKB findet sich für „Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen“ – unter anderem – in der Fahrzeugversicherung folgende Regelung:
„Wird eine der Obliegenheiten nach Abschnitt I, III bis VII (…) verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.“
Das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage des Klägers auf Festsstellung der Leistungspflicht der Versicherung abgewiesen. Das OLG Saarbrücken hat die dagegen angestrengte Berufung als nicht begründet angesehen. Das OLG Saarbrücken hat insofern ausgeführt:
„Ein Versicherungsnehmer genügt nach einer von ihm verursachten Beschädigung einer Gartenmauer, die zu Reparaturkosten von 800 € geführt hat, bestehenden Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort auch dann nicht, wenn Zeugen ihn erkannt haben und er sein Kraftfahrzeug mit Papieren zurücklässt. Die Einwilligung eines von mehreren Geschädigten rechtfertigt das Entfernen nicht. Folgenlos ist das Entfernen schon dann nicht, wenn dadurch sichere Feststellungen zu einer Alkoholisierung unmöglich gemacht werden.“