Schmerzensgeld für Knöchelverletzung nach Verkehrsunfall

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit Urteil vom 19.08.2009 (Az.: 7 U 23/08) entschieden, dass ein Geschädigter, der bei einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall vom 12.06.2006 einen knöchernen Ausriss des linken Innenknöchels erlitt und neben diversen Arztbesuchen regelmäßig krankengymnastische Behandlungen durchführen musste, ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.500,00 € zusteht.

Daneben hat das OLG festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Das Landgericht hatte die Beklagten zunächst verurteilt, an den Kläger unter Berücksichtigung einer Zahlung vor Klageerhebung von 800,00 € und einer weiteren Zahlung nach Klageerhebung von 1.700,00 € weitere 7.500,00 € zu zahlen sowie 899,40 € vorgerichtliche Anwaltskosten.

Daneben hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Gegen dieses Urteil wehrten sich die Beklagten mit ihrer Berufung, weil sie das Schmerzensgeld der Höhe nach für übersetzt hielten. Der Kläger beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung hatte vor dem OLG nur teilweise Erfolg. Das OLG entschied, dass dem Kläger der Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung nach §§ 823, 253 BGB nur in Höhe von 7.500,00 € zusteht, abzüglich bereits gezahlter 2.500,00 €.

Eine unkorrigierte Übernahme von Beträgen älterer Gerichtsentscheidungen verbiete sich bei der individuellen Festsetzung von Schmerzensgeld.

Zu Gunsten der Geschädigten sei vielmehr die seit dem Entscheidungszeitpunkt verstrichene Geldentwertung zu berücksichtigen, außerdem die allgemeine Tendenz, bei der Schmerzensgeldbemessung höhere Beträge zuzusprechen als noch in früheren Zeiten. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass es gegenüber früheren Behandlungsmethoden heute seltener zu stationären Aufenthalten komme und von operativen Eingriffen häufig abgesehen werde, so dass die erschwerend in älteren Entscheidungen herangezogene Krankenhausaufenthalte mittlerweile anders zu gewichten seien.