Das Amtsgericht Siegburg hat durch Urteil vom 31.03.2010 – Az: 111 C 10/10 – entschieden, dass dem Geschädigten auch dann die vollen Sachverständigenkosten erstattet werden müssen, wenn ihn eine Mithaftung für den Verkehrsunfall trifft.
Dies entspricht nach Auffassung des Amtsgerichts Siegburg den Grundsätzen der Differenztheorie, nach denen der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat. Diese sind Rechtsverfolgungskosten, die ausschließlich dazu dienen, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstehenden Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen.
Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da Sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.
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