In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin nach einem Autounfall ihr Fahrzeug in die Werkstatt gebracht. Während der Reparaturdauer ihres Fahrzeugs hatte sie einen Wagen gemietet. Ihr wurden für den Mietwagen insgesamt 1.838,60 € in Rechnung gestellt. Als Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlte die Beklagte nur 749,82 €. Das Amtsgericht hatte die Klage zurückgewiesen. Auf Berufung der Klägerin hatte ihr das Landgericht weitere 162,38 € zugebilligt. Dagegen richten sich die zugelassene Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit denen diese die weiteren Mietwagenkosten von 883,20 € begehren, sowie die Anschlussrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage erreichen will.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 ausgeführt, dass es für die Frage, ob ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif „ohne weiteres“ zugänglich war, darauf ankomme, ob dem Geschädigten in seiner konkreten Situation „ohne weiteres“ ein günstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verfügung stand.
Der Schädiger, der einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 Abs.2 BGB geltend macht, muss darlegen und notfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist. Dem Schädiger obliegt demnach die Beweislast.
Die Regel
Wesentlich sei nach dem BGH, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf. Dabei sei der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Die Ausnahme
Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot durch den Geschädigten ergebe sich aber nicht deshalb, weil er ein KFZ zu einem Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, sofern die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbehebung nach § 249 BGB notwendig sind.
So die alt bekannte Formel (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07 – VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.).
Geschädigten wird daher empfohlen, nach einem Verkehrsunfall die Schadensregulierung in die Hände eines verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalts zu legen.