Anordnung der Blutprobe ohne Einschaltung des Richters – Verwertungsverbot in Führerscheinsachen?
Mit Beschluss vom 28.01.2010 (Az.: 11 CS 09.1443) hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) entschieden, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Fahrerlaubnisentziehung die Frage der Verwertbarkeit einer Blutprobe nach anderen Grundsätzen zu beurteilen ist als im Strafverfahren. Der Betroffene war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B und wurde gegen 18.30 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Es fiel auf, dass seine Bindehäute sehr gerötet waren und seine Augen „glasig“ und „gelblich“ waren. Zudem war er nervös und unruhig. Ohne Einschaltung eines Richters wurde von der Polizei sofort eine Blutprobe veranlasst. Diese ergab, dass der Betroffene mehrmals Cannabis, letztmalig in engerem zeitlichem Zusammenhang zur Blutentnahme – und somit auch zu dem Vorfall – aufgenommen hat. Dem Betroffenen wurde sodann die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit dem Argument, dass die entnommene Blutprobe unverwertbar sei, weil sie einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliege. Diese Ansicht hat der Bay. VGH zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts beantwortet sich die Frage, ob das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe, die unter Verstoß gegen den sich aus § 81 a Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalt gewonnen worden ist, in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren herangezogen werden darf, unabhängig davon, ob dieses Untersuchungsergebnis im konkreten Fall nach strafprozessualen Grundsätzen einem Verwertungsverbot unterliegt. Im konkreten Fall hat der Bay. VGH entschieden, dass die Blutprobe auch ohne Richteranordnung rechtmäßig war. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich als Beschuldigter in nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt sofort einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht einzuschalten, der die strafrechtliche Verteidigung und auch die Vertretung in der Führerscheinsache übernehmen kann.
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