Das OLG Celle hat mit Urteil vom 02.12.2009 (Az.:14 U 123/09) entschieden, dass ein Geschädigter bei Beschädigung eines LKW-Anhängers ein besonderes Interesse am Erhalt und somit an der Reparatur des Anhängers haben kann (Integritätsinteresse). Im Gerichtsverfahren waren Reparaturkosten des Sattelaufliegers (Anhänger) bis zum 1,3 fachen des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig. Im Streit stand die Frage, ob der Kläger von der Beklagten Ersatz für seinen verunfallten Sattelzug, dem Sattelauflieger, verlangen kann. Der Kläger hatte den Schaden insgesamt reparieren lassen und nutzt den Anhänger weiter. Die Beklagte hatte für die Zugmaschine Ersatz geleistet, aber für den Sattelauflieger nur den sachverständig ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug des Restwerts ausgeglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Reparatur wirtschaftlich unsinnig gewesen sei. Das OLG hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers als begründet angesehen. Bei der Berechnung des Schadensersatzes sei kein Abzug des verbliebenen Restwertes vorzunehmen, zumal bei der Berechnung nicht der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), sondern lediglich der Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen sei. „Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden – was nicht minder für Anhänger bzw. Sattelauflieger gilt – stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer besteht. Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung.“ In Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulates dürfe das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache. Demnach kann der Kläger die angefallenen Reparaturkosten in voller Höhe beanspruchen. Da bei Verkehrsunfällen vielfach versucht wird, Ansprüche durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes zu begrenzen, sollten Geschädigte mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts auch Gerichtsverfahren nicht scheuen.