Ein Betroffener wendete sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts mit dem gegen ihn wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h eine Geldbuße von 250,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden ist. Er hat den Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht.
Beweisverwertungsverbot bei Tempokontrolle durch Nichtbeamten?
Der Betroffene war der Auffassung, dass das Ergebnis der durch einen Angestellten des Landkreises durchgeführten Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar war, weil dieser in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe. Es könne nicht sein, dass Verkehrsüberwachungsaufgaben an Privatpersonen übertragen werden. Hoheitliche Aufgaben dürften gemäß Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz vielmehr lediglich durch Beamte wahrgenommen werden.
Das OLG Oldenburg (OLG) mit Beschluss vom 11.03.2009 (Az.: 2 SsBs 42/09) ist dieser Ansicht nicht gefolgt.
Es sei anerkannt, dass sogar eine Beleihung Privater unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz unter gewissen Voraussetzungen durchaus als zulässig angesehen werden kann. Das OLG meint, dass gegen eine Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen durch Angestellte angesichts des infolge fehlender wirtschaftlicher Interessen deutlich geringeren Gefährdungspotentials für die subjektiven Rechte der Bürger keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Insoweit stelle sich das Ziel der personellen Entlastung der für diese Aufgabe überqualifizierten Vollzugspolizei im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich als ausreichend dar.
Die Entscheidung zeigt, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt überprüft werden muss.
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