Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Urteil vom 09.12.2009 (Az.: 11 A 299.08) über die Klage eines Berliner Bürgers entschieden, der innerhalb der sog. Umweltzone wohnt und Halter eines nicht plakettenfähigen Kraftfahrzeuges ist, und sich gegen die Aufstellung der Verkehrszeichen 270.1 und 270.2 zu § 41 StVO gewehrt hat, mit denen die Einfahrtbeschränkungen in die Umweltzone gekennzeichnet worden sind. In dem umfangreichen Urteil setzt sich das VG ausführlich mit allen rechtlichen Aspekten der Einrichtung von Umweltzonen in Berlin und der dazugehörigen verschiedenfarbigen Kfz-Plaketten auseinander. Der Kläger wehrte sich gegen die Aufstellung der Verkehrsschilder 270.1 zu § 41 StVO, welche ihm verbieten, mit seinem Fahrzeug die Umweltzone zu befahren. Der Kläger wandte die Aufstellung der Verkehrszeichen an 73 Einfahrtstraßen. Der Kläger trug vor, dass die Einrichtung der Umweltzone rechtswidrig sei, weil sie die Feinstaubbelastung durch die Einführung der Umweltzone nicht wesentlich reduziert hätten. Das VG aber war der Ansicht, dass die angefochtenen Verkehrszeichen rechtmäßig aufgestellt worden seien. Der ihnen zugrunde liegende Luftreinhalte-/Aktionsplan erweise sich bei der rechtlichen Beurteilung als rechtmäßig. Die beklagte Stadt Berlin war aufgrund der festgestellten und fortdauernden Überschreitungen der Grenzwerte von Feinstaub und Stickstoffdioxid verpflichtet, einen Plan zur Reduzierung der Luftschadstoffe zu erstellen. Hervorgehoben wurde vom VG, dass der vom Kläger herangezogene ADAC-Städtevergleich vom Juni 2009 wissenschaftlich gesehen ein Muster ohne Wert sei und in keiner Weise geeignet, die Rechtmäßigkeit des Plans für Berlin in Frage zu stellen. Da gegen das Urteil Rechtmittel zugelassen wurden und auch in anderen Städten Klagen anhängig sind, sollten sich alle Autofahrer, die rechtliche Probleme mit den Umweltzonen haben, an einen Verkehrswalt wenden, der die aktuelle Rechtsprechung kennt.