Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 20.01.2010 (Az.: 1 S 484/09) darüber entschieden, welche Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen bei der Beschilderung einer Haltverbotszone zu stellen sind.
Im entschiedenen Fall stellte die französische Klägerin gegen 19.00 Uhr ihren Pkw in Freiburg in einer Anwohnerparkzone ab. Alle Einfahrten in diesen Bereich sind mit dem Verkehrszeichen „eingeschränktes Haltverbot für eine Zone“ beschildert. Darunter sind am selben Pfosten jeweils drei Zusatzschilder untereinander angebracht. Auf dem obersten Zusatzschild steht „Bewohner mit Parkausweis frei“, auf dem mittleren „Parken nur mit Parkschein 1 Std. 9 -19 h“ und auf dem untersten „ab 19 Uhr nur für Bewohner mit Parkausweis“. Die Klägerin erhielt um 20:39 Uhr einen Strafzettel über € 15,00. Um 21:50 Uhr wurde der Pkw abgeschleppt. Das Abschleppunternehmen hat das Fahrzeug nach Mitternacht gegen Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von € 250,00 an die Klägerin herausgegeben. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin erreichen, dass ihr die Abschleppkosten wieder erstattet werden. Sie begründete dies damit, dass die Beschilderung unzureichend sei, weil es einem Ortsunkundigen nicht möglich sei, die durch vier Schilder bekanntgegebene Parkregelung aus einem fahrenden Auto heraus zu erfassen. Der VGH BW hat der Klägerin nicht Recht gegeben. Es sei ein Wesensmerkmal einer Zonenregelung, dass die Beschilderung nur an den Einfahrten zur Zone angebracht und innerhalb der Zone nicht wiederholt werden müssten. Die Beschilderung sei in ihrer Gesamtheit gut erfassbar. Ein schneller Blick sei insbesondere in einer Tempo-30-Zone möglich. Außerdem sei es im Einzelfall zumutbar, sich nach dem Parken über dessen Zulässigkeit nochmals zu vergewissern. Obwohl die Klägerin die Abschleppgebühren nicht zurückerhalten hat, zeigt der Fall, dass bei Abschleppmaßnahmen ein versierter Verkehrsanwalt eingeschaltet werden sollte, damit dieser die Umstände des Einzelfalls prüfen kann.