Hier eine kleine Zusammenfassung des viel zitierten Urteils vom 20.10.2009
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung zur Frage der Höhe der Stundensätze bei Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall Stellung genommen (Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09). Die Entscheidung ist von großer Praxisbedeutung, weil Versicherungen – trotz eindeutiger Rechtsprechung des BGH („Porsche-Urteil“ vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02) – mitunter auf Werkstätten verweisen, die Reparaturen billiger ausführen würden als markengebundene Werkstätten. Der BGH hat seine Rechtsprechung nunmehr weiter zugunsten der Geschädigten konkretisiert. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verlangte Schadensersatz vom Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls, bei dem sein 9 1/2 Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von 190.000 km beschädigt wurde. In dem Fall war die Frage zu entscheiden, ob sich der Kläger auf eine „freie Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen kann. Der BGH hat sein oben schon erwähntes „Porsche-Urteil“ bekräftigt. Der Geschädigte kann danach grundsätzlich die üblichen Studenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Schädiger hat zwar noch die Möglichkeit den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen (§254 Abs. 2 BGB). Er muss dann allerdings beweisen, dass die von ihm ausgewählte billigere Werkstatt genauso gut ist wie eine Fachwerkstatt. Bei neuen Autos, Autos bis zum Alter von drei Jahren, gilt auch diese Ausnahme grundsätzlich nicht. Aber auch bei älteren Autos, die immer in einer fachgebundenen Werkstatt repariert wurden, gilt das zu den neuen Autos gesagte. Man sieht die Beurteilung welche Studensätze bei der Reparaturkostenabrechnung heranzuziehen sind, sind schwer zu beurteilen und ist für den juristischen Laien nur schwer zu durchschauen.