Das OLG Celle hat mit Urteil vom 16.09.2009 (Az. 14 U 71/06) entschieden, dass derjenige, der als Schädiger einen „auf die unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurts gestützten Mitverschuldenseinwand erhebt“, beweisen muss, „dass der Verletzte bestimmte bei dem Unfall davongetragene Verletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre.“
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der von dem damals 18 Jahre alten Beklagten geführte VW Golf des weiteren Beklagten, der zum Unfallzeitpunkt mit insgesamt sechs Insassen besetzt war, kam auf gerader Strecke von der Fahrbahn ab, drehte sich und prallte mit der rechten Fahrzeugseite gegen einen Straßenbaum. Dabei wurde der 15 Jahre alte Kläger, der zusammen mit drei weiteren Insassen unangeschnallt auf der Rückbank des Fahrzeugs saß, schwer verletzt.