Bei einer Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) Urteil vom 23.07.2009 (Az.: 12 U 29/09) ging es wie so oft um die komplizierte Beurteilung von Verschuldensquoten. Ein Motorradfahrer erlitt in dem zu entscheidenden Fall bei einem Unfall, der von einem Autofahrer verursacht wurde, schwere Verletzungen. Er forderte daraufhin 25.000 EUR Schmerzensgeld. Der Motorradfahrer trug zum Unfallzeitpunkt aber lediglich eine Stoffhose. Das OLG hatte nun zu prüfen, ob in diesem Fall der verletzte Motorradfahrer durch sein eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Umfang der Unfallfolgen vergrößert wurde und in der Folge das Schmerzensgeld zu kürzen war.
Das OLG führte hierzu aus, dass es zwar nur eine Helmpflicht gäbe und keine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradschutzkleidung, dennoch müsse der Kläger ein Mitverschulden tragen. Es sagte dazu, dass es bekannt sei und empfohlen wird Schutzkleidung zu tragen, damit derart negative Folgen bei einem Unfall ausbleiben oder vermindert werden. Der Motorradfahrer erlitt bei dem Sturz schwere Verletzungen am Ober- und Unterschenkel und musste 6 Wochen stationär aufgenommen werden. Das OLG ging davon aus, dass die Prellungen und Risswunden durch eine angemessene Bekleidung nicht so gravierend gewesen wären. Der Motorradfaherer habe vielmehr die erforderliche Sorgfalt, nämlich Schaden von sich abzuwenden, außer Acht gelassen.