Hier mal ein Fall, der eher die Bevölkerung in ländlichen Gebieten treffen könnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 30.06.2009 (Az.: VI ZR 266/08)), bei dem Jungtiere aus einer Koppel ausbrachen und eines davon auf einer Kreisstraße mit dem Pkw des Klägers kollidierte. Der Schaden am Pkw betrug über € 5.000. Der beklagte Landwirt machte geltend, die Koppel sei ordnungsgemäß umzäunt gewesen, weshalb in den Vorinstanzen die Klage jeweils abgewiesen wurde. Die Vorinstanzen nahmen an, das dem Landwirt das Haftungsprivileg des §833 Satz 2 BGB zu Hilfe komme. Dies greift dann, wenn der Halter eines Tieres bei der Beaufsichtigung die Sorgfalt beachtet hat, die man von ihm verlangen kann. Der Fall ging bis zum BGH, der strengere Anforderungen an den Entlastungsbeweis stellt. Es genügt zukünftig nicht mehr, dass der Landwirt nachweist, dass die Umzäunung der Weide ordnungsgemäß war. Es kommt nach Ansicht des BGH auch auf andere Umstände an, wie z.B. die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheitsbelangen Dritter gerecht werdenden Weide.