Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hatte zu entscheiden, wer für den Schaden durch eine Kollision mit einem einparkenden Fahrzeug mit einer telweise geöffneter Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs aufkommen muss. Der Beklagte stieß beim Einfahren auf einen Parkplatz gegen die zum Teil geöffnete Fahrertür des Klägerfahrzeugs. Streitig war zwischen den Parteien, ob die Fahrertür plötzlich und unvermittelt während es Einfahrvorgangs geöffnet worden ist und ob der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit eingeparkt hat.
In erster Instanz ging das Gericht noch davon aus, dass den Beklagten einen höheren Verursachungs- und Verschuldensanteil trifft, da von einem fahrenden Pkw immer eine größere Betriebsgefahr ausginge. Daher träfe ihn auch eine überwiegende Sorgfaltspflicht. Nach diesem Urteil sollte der Beklagte den Schaden alleine tragen. Das sah das OLG anders und nahm eine hälftige Verteilung des Schadens vor. Zu den Gründen führte das OLG aus, dass auf einem Parkplatz eine Konzentration auf die gesamte Umgebung stattfinden müsse. Gerade auf dem Parkplatz eines Supermarktes, wie in dem zu entscheidenden Fall, komme es zu Ein- und Ausparkvorgängen sowei Be- und Entladen sowie Fußgängerverkehr mit Einkaufswagen. Auch diesen obliegt als Verkehrsteilnehmer eine Sorgfaltspflicht.
Das OLG hat mit Urteil vom 09.06.2009 (Az.: 3 U 211/08) entschieden, dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen ist.
Diese Entscheidung zeigt, dass es bei der Beurteilung der Schuldfrage auf die Umstände und Unfallörtlichkeit ankommt und in solchen Fällen die Beratung durch einen anwaltlichen Verkehrsexperten ratsam ist.
Vergleiche hierzu einen ähnlichen Fall des Landgerichts Saarbrücken im Artikel: Öffnung der Fahrzeugtür auf Parkplatz – Vorsicht ist geboten!