Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 23.07.2009 (Az.: 12 U 263/08) über einen Fall entschieden, bei dem es bei einem Überholmanöver eines Motorrades zu einem schweren Unfall kam.
Im zu entscheidenden Fall beabsichtigte ein Motarradfahrer einen VW-Passat und einen vor dem VW-Passat fahrenden weiteren Pkw zu überholen. Gleichzeitig setzte auch der VW-Passat zum Überholen an. Nach nicht abschließend geklärten Ursachen kam der Motorradfahrer von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Für die Beurteilung des Falls entscheidend war die Tatsache, dass es zu keiner Berührung des Motarrads und des VW-Passat kam. Fraglich ist aber, wer in diesem Fall für den Schaden aufkommen muss. Der Motorradfahrer alleine, beide zu geleichen Teilen oder der VW-Passat Fahrer. Maßgeblich ist hierbei, wen das Verschulden trifft. Die Parteien streiten vor dem OLG über den Unfallhergang, wobei sie sich gegenseitig jeweils eine alleinige Verursachung des Unfalls vorwerfen.
Die Vorinstanz hat entschieden, dass wenn keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen könne, es wegen der verbleibende Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG zu einer hälftigen Schadensteilung komme. Das OLG sieht dies anders. Zwar schloß es eine Haftung des VW-Passat nicht aus, da das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ weit auszulegen sei und so auch ohne Berührung unter Umständen angenommen werden könne. In dem vorliegenden Fall entschied das OLG jedoch anders. Zur Begründung sagte es, es komme darauf an, ob der VW-Passat von dem Motarradfahrer als gefährlich empfunden werden konnte. Entscheidend sei auch, ob es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Motarradfaherer durch die Fahrweise des Pkw zu einer entsprechenden Reaktion gezwungen worden sei; etwa weil er befürchtete, dass es ansonsten zu einer Kollision kommt. Wenn wie in diesem Fall eine Berührung nicht stattgefunden hat, müsse der Motorradfaherer die Ursächlichkeit des Verhaltens des Pkw Fahrers für den Unfall beweisen. Wenn er den Beweis nicht führen kann, geht der Unfall zu Lasten des Motorradfaherers (des Geschädigten). Der VW-Passat Fahrer haftet hingegen nicht.