Das Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 13.02.1997, AZ: 8 U 2819/96, hatte über einen Fall zu entscheiden, wie er täglich auf deutschen Straßen vorkommt: Ein Hund wurde ungesichert im Innenraum des Autos mitgeführt. Es stellte darauf folgende Leitsätze auf: 1. Ein in der Fahrgastinnenzelle mitgeführter Hund stellt beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine dringende Gefahr dar. 2. Der Fahrzeugführer verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem Maße, wenn er einen mitgeführten Hund nicht ausreichend sichert.
Das OLG gelangte aufgrund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung, dass der Kläger das Schadensereignis und damit den Versicherungsfall schuldhaft grob fahrlässig herbeigeführt hat. Gemäß § 61 VVG war deshalb die beklagte Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Kläger führte seinen Deutsch Kurzhaar mit einer Schulterhöhe von etwa 45 cm und eine Brustbreite von ca. 20 cm im Gepäckteil seines Fahrzeugs mit. Ihm als Jagdausübenden musste bekannt sein, dass ein in der Fahrgastinnenzelle mitgeführter Hund beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine dringende Gefahr darstellt, weil tiergemäße Verhaltensweisen oder Reaktionen des Hundes auf den Fahrbetrieb, wie z.B. bei heftigem Bremsen, zur Folge haben können, dass durch das Tier auf die sichere Führung des Fahrzeugs eingewirkt wird. Die Kenntnis dieser Gefahrenlage folgt daraus, dass er im Pkw eine ausziehbare Rückhaltevorrichtung im Bereich zwischen Gepäck- und Fahrgastraum hatte anbringen lassen, die aus einem Netzgitter ohne Rahmen bestand.
Es stellt daher auch ein subjektiv unentschuldbares Verhalten des Klägers dar, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch eine ausreichende Sicherung des Hundes in besonderes schwerem Maße verletzte, indem er dieses Trenngitternetz nicht ordnungsgemäß in Funktion brachte. Daher konnte der mitgeführte Hund, der nicht von einem Trenngitter zurückgehalten wurde, in den Fahrgastraum gelangen und dem Kläger ins Lenkrad springen, wobei die Lenkung des Pkw beeinflusst und plötzlich die Fahrrichtung gegen die Behelfsleitplanke gerichtet wurde.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.