Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 16.06.2009 (Az.: 311 SsBs 49/09) in einer Bußgeldsache entschieden, dass von Seiten der Polizei entgegen dem Richtervorbehalt des § 81a StPO angeordnete Blutprobenentnahmen ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben können.
Der Beklagte geriet an einem Donnerstag um 12 Uhr in eine Polizeikontrolle. Da er angab gelegentlich Haschisch zu konsumieren, ordnete die Polizei sofort eine Blutentnahme an und das ohne einen Richter einzuschalten.
Während das Amtsgericht eine Verurteilung aussprach und die Blutprobe für verwertbar erachtete, sah das OLG einen Verstoß gegen §81a Abs. 2 StVO. Nach dieser Norm steht die Anordnung einer Entnahme von Blutproben grundsätzlich dem Richter zu, während Polizisten nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung solche Anordnungen treffen dürfen. Da es den Polizeibeamten um die Mittagszeit möglich gewesen wäre, die richterliche Anordnung telefonisch einzuholen, ist die Blutuntersuchung unverwertbar und der Beklagte somit freizusprechen.