Das Amtsgericht Medebach hat mit Urteil vom 03.09.2009 (Az.: 3 C 329/08) entschieden, dass ein Geschädigter, der bei reparaturwürdigem Schaden ein teureres Ersatzfahrzeug anschafft, die fiktiven Reparaturkosten und die angefallene Mehrwertsteuer in der Höhe ersetzt verlangen kann, in der sie für die Reparaturkosten angefallen wäre. Eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung stelle dies nicht dar, so das Amtsgericht.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger ein Ersatzfahrzeug angeschafft und nicht die Reparatur in Anspruch genommen. Somit viel auch keine Mehrwertsteuer auf die nicht stattgefundene Reparatur an. Fraglich war also, ob er dennoch einen Schadensersatzanspruch in Höhe der auf die Reparaturkosten normalerweise entfallenden Mehrwertsteuer hat. Sofern man dem Geschädigten die Erstattung der Mehrwertsteuer nur für den Fall zuerkennen würde, in dem er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, sei er dann schlechter gestellt, wenn er ein Ersatzfahrzeug anschafft, weil sein Vermögen in diesem Fall geringer sei. Dem Geschädigten muss die Entscheidung selbst überlassen bleiben, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein teureres Ersatzfahrzeug anschafft ohne dadurch wirtschaftlich schlechter gestellt zu sein.
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