BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 110/08 – Urteil vom 09.06.2009: Ein Anspruch auf Neupreisentschädigung besteht nur bei tatsächlicher Beschaffung eines fabrikneuen Ersatzfahrzeugs. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV). Die Anspruchsvoraussetzung fehle, wenn der Geschädigte sich kein fabrikne…