Das Amtsgericht Solingen kommt in seinem Urteil vom 02.04.2009 – 23 OWi–81 Js 2227/08 –75/08 – zu dem Ergebnis, dass bei einer Messung mittels Poliscan Speed 628215 der Beweis einer korrekten Messung nicht geführt ist, da die dem Ergebnis zugrunde liegenden Vorgänge nicht nachprüfbar sind. Die Angaben über die konkrete Lage der Messstrecke innerhalb des Erfassungsberichts sowie die gemessenen Geschwindigkeitswerte, die zur Bildung der ausgewiesenen Durchschnittsgeschwindigkeit führen, seien nicht zu reproduzieren. Nach Ansicht des AG Solingen kann deswegen die vorgeworfene Geschwindigkeit aus Bild und Dokumentation der Messung nicht nachvollzogen werden.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim OLG Düsseldorf anhängig ist.