Nunmehr hat am 16. September 2009 der BGH in seiner Entscheidung VIII ZR 243/08 entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufes dem Verkäufer für die an dem Kaufobjekt gezogenen Nutzungen eine Nutzungsentschädigung zusteht.
Auf den ersten Blick mag dies zur Verwirrung beitragen und ein Widerspruch sein. Bei genauerer Betrachtung beider Entscheidungen fällt allerdings ein wesentlicher Unterschied in der tatsächlichen Rechtslage beider Fälle auf.
Wie eingangs beschriebenen, handelte es sich bei dem vom EuGH zu entscheidenden Fall um eine Küche und ein darin enthaltenes, defektes Ceran-Kochfeld. Dieses wurde nach Ablauf von einigen Monaten ausgetauscht und der Küchenhersteller verlangte für die Benutzung des „alten“ Ceran-Feldes eine Nutzungsentschädigung.
D.h. die juristische Grundkonstellation zwischen den Parteien – der Kaufvertrag – blieb grundsätzlich erhalten und bestehen. Die Käuferin verlangte lediglich hinsichtlich eines Teils der von ihr gekauften Sache eine so genannte Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung.
Der vom BGH entschiedene Fall bezieht sich auf einen gebrauchten BMW, der zum Preis von ca. 4.000 € als unfallfreies Fahrzeug veräußert wurde. Nachdem die Käuferin mit dem Fahrzeug 36.000 Kilometer gefahren war, stellte sich heraus, dass es doch einen Unfall hatte. Daraufhin ist die Käuferin von dem Vertrag zurückgetreten und verlangte Ihren Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Genau hierin liegt der Unterschied zum Fall vom EuGH. Der zugrunde liegende Kaufvertrag wird in dem hiesigen Fall rückabgewickelt und damit „aufgelöst“. In einem solchen Falle bedarf es wohl keines gesteigerten Verbraucherschutzes, da der Verbraucher im Ergebnis ja nicht im Genuss der Kaufsache verbleibt. In einem solchen Fall ist die Berechnung einer Nutzungsentschädigung für die zurückgelegten Kilometer mit dem Fahrzeug, gerechtfertigt und zulässig. Denn dieser Fall zielt darauf, dass der ursprünglich geschlossene Vertrag von beiden Parteien aufgelöst wird und dann jede Partei die von ihr erbrachten Leistungen zurückerstattet bekommen soll, um einen Zustand zu schaffen, als wenn nie ein Vertrag geschlossen worden wäre.
Merke also:
Vertrag weg – Nutzungsentschädigung ja!
Vertrag bleibt erhalten – Nutzungsentschädigung nein!
Peter Rindsfus Rechtsanwalt, Hamburg
Über den Autor:
Rechtsanwalt Peter Rindsfus ist spezialisiert auf das Autorecht, d.h. alle Rechtsgebiete, die mit dem Auto zu tun haben, insbesondere Unfallrecht, Autokaufrecht, Fuhrparkrecht, Oldtimerrecht und natürlich Bußgeld- und Strafverfahren.