Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass fiktive Reparaturkosten auch bei späterer Zerstörung des beschädigten Gegenstandes durch einen Dritten zu ersetzen sind (Urteil vom 12.3.2009, Az.: VII ZR 88/08). Nach dem höchsten deutschen Zivilgericht kann der Geschädigte vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Fahrzeugs auch fordern, wenn dieses bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den Zweitschaden die Reparaturkosten komplett erstattet hat. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger von der Beklagten Ersatz eines Schadens, der an der Frontschürze seines Fahrzeugs in der Waschanlage der Beklagten entstanden sein soll. Dem Kläger ging es um den Schadensersatz aufgrund des Waschanlagenbesuchs, den er nach einem Kostenvoranschlag inklusive Kostenpauschale mit EUR 1.148,35 netto bezifferte. Die Ehefrau des Klägers verursachte nach Klageerhebung mit dem Fahrzeug einen Auffahrunfall, durch den die Frontschürze insgesamt funktionsunfähig wurde. Durch die Erneuerung der Frontschürze wurde auch die bereits vorhandene Beschädigung ohne Mehrkosten behoben. Der Kläger erhielt die Reparaturkosten von seinem Vollkaskoversicherer erstattet, wobei er den Vorschaden nicht angab.
Das Amtsgericht und das Berufungsgericht hatten die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision war erfolgreich. Der BGH hat ausgeführt, dass der Schädiger, der im Falle einer Sachbeschädigung nach § 249 Abs. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag schuldet, nicht dadurch entlastet wird, dass die Sache später von einem Dritten vollständig zerstört wird und der Dritte vollen Schadensersatz leistet. Der Dritte schulde vielmehr nur Ersatz des von ihm verursachten zusätzlichen Schadens. Sofern er gleichwohl bezahlt, weil der Geschädigte den Vorschaden verschweigt, entlastet dies den Erstschädiger nicht nach den Grundsätzen der Gesamtschuld (§ 422 Abs.1 S. 1 BGB) oder der Vorteilsausgleichung. Der Zweitschädiger bzw. die Versicherung habe insofern lediglich ohne Rechtsgrund gezahlt und könne den geleisteten Schadensersatz nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern.
In dieser Entscheidung weist der BGH zum wiederholten Male darauf hin, dass es dem Geschädigten freistehe, ob er den zur Wiederherstellung notwendigen Betrag nach dessen Zahlung tatsächlich für diesen Zweck oder anderweitig verwenden möchte. Bei Autounfällen sollten Geschädigte aber im Zweifel einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten, der die Frage der Ersatzfähigkeit der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten bewerten kann.