Nach einer Pressemeldung des Amtsgerichts München (AG) hat das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 30.7.2009 (Az.: 331 C 5627/09) über einen Fall entschieden, bei dem ein PKW ordnungswidrig und verkehrsbehindernd geparkt war und ein Rad fahrendes 7-jähriges Kind deswegen einen Schaden an dem Auto verursacht hat. Der Kläger parkte seinen Pkw auf einem Bürgersteig, so dass dieser auf eine Breite von einem Meter verengt wurde und das Durchkommen auf dem ansonsten breiten Weg erschwert war. Ein 7-jähriger Junge fuhr im Beisein seiner Eltern mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig. Beim Passieren des falsch geparkten PKWs verlor das Kind das Gleichgewicht und stieß gegen das Auto, wodurch ein Schaden von über 1000 Euro entstand. Das AG hat – wie erst kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ähnlichen Fall (Az.: VI ZR 310/08) – entschieden, dass das 7-jährige Kind das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB genießt. Danach sind Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen zufügen, nicht verantwortlich. Dies gelte im Straßenverkehr insbesondere dann, wenn das geschädigte Kraftfahrzeug rechtswidrig geparkt sei. Der Kläger habe durch die von ihm erzeugte Engstelle eine für das Kind nur schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Das AG führt aus, dass es gerade dem Zweck des § 828 BGB entspräche, Kinder vor solchen Situationen und daraus erwachsenden Schadenersatzansprüchen zu schützen, so dass die Regelung hier anzuwenden sei. Das Gericht hat auch entschieden, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten; insbesondere mussten sie ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. Außerdem gehöre zum Erwachsenwerden auch, dass man mit Gefahren und Hindernissen umgehen lerne. Die Eltern mussten daher ihren Sohn nicht bei jedem Hindernis zum Absteigen auffordern, weil es veranlasst gewesen sei, dass sich das Kind der Herausforderung stellt.
Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei der Beurteilung der Haftungsfrage bei Parkremplern ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt einzuschalten ist, der den Fall analysiert.