Der Anblick haltender Pkw auf Bürgersteigen, Radwegen, in der 2.Reihe oder im absoluten Halteverbot mit eingeschalteter Warnblinkanlage kennt jeder. Viele glauben mit dem Einschalten der Warnblinkanlage hinreichend deutlich zu machen, dass z.B. Personen in den Wagen Ein- und Aussteigen wollen. In der Praxis mag das auch so stimmen. Doch gilt dies auch rechtlich.
Wenn man mal ehrlich ist, setzt man den Warnblinker ja nur, weil man weiß, dass man sich regelwidrig verhält und weiß, dass man gerade an einer unmöglichen Stelle hält und womöglich andere Verkehrsteilnehmer behindert. Ansonsten hätte man gar keinen Grund den Warnblinker zu setzten.
Die Benutzung einer Warnblinkanlage legalisiert ein verbotswidriges Halten oder Parken nicht.
Und tatsächlich handelt es sich hier um einen volkstümlichen Rechtsirrtum. Die Warnblinkanlage ist ein Warnzeichen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO), das nur vor konkreten Gefahren wie Liegenbleiben, beim Abschleppen oder Warnung vor Stau benutzt werden darf. In obigem Fall liegt sogar eine mißbräuchliche Benutzung der Warneinrichtung vor.
Die Benutzung der Warnblinkanlage in diesen Fällen sagt vielmehr aus: „Ich parke hier mit dem Wissen, dass ich es eigentlich nicht darf“; letztlich parke ich also vorsätzlich falsch.
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