Vor kurzem hatte ich auf die angekündigte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock hingewiesen, wonach der Geschädigte auch bei Mithaftung die vollen Gutachterkosten beanspruchen kann. Nunmehr liegt die veröffentlichte Entscheidung des Gerichts vom 25.02.2011 ( 5 U 122/10 ) vor. Der Senat ist der Auffassung, dass die Gutachterkosten nicht entsprechend einer Mithaftungsquote zu kürzen sind, “ weil sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens beziffern und belegen muß; sie fallen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst verursacht hat und dienen ausschließlich dazu,den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil vom Schädiger ersetzt zu bekommen….“ Auch könne nicht, so der Senat, ein Anteil dentsprechend den Verursachungsbeiträgen vom Gutachter errechnet werden.
Die Urteilsbegründung ist kurz , knapp und wenig wissenschaftlich aber in der Sache zutreffend. Warum soll der Geschädigte auf Gutachterkosten sitzenbleiben für ein Gutachten, das nur der Errechnung des Schadens dient. Der Geschädigte ist auch durch nichts bereichert, wenn er zwar die vollen Gutachterkosten nicht aber den vollen Schaden erhält.
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