Das Amtsgericht Grimma hat durch Beschluss vom 31.08.09 – 004 OWi 166 Js 35228/09 – entschieden, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke – hier ES 3.0 – das Foto zur Identifizierung des Fahrers und Fahrzeuges nicht verwertet werden darf. Da in Sachsen derzeit eine formelle gesetzliche Grundlage für Abstandsmessung nicht gegeben ist, liegt nach Auffassung des Amtsgerichts Grimma ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Hieraus folgt nach Ansicht des Amtsgerichts Grimma ein Beweiserhebungs- und auch Beweisverwertungsverbot.
Zum download Beschluss AG Grimma 31.8.09 3 OWi 166 Js 35228_09 (pdf)
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