Nach bisheriger Schadenspraxis wurden auch im Falle der Mithaftung die Gutachterkosten entsprechend der Mithaftungsquote gekürzt. Erstmals das Amtsgericht Siegburg hat einem Geschädigten bei gegebener Mithaftung die vollen Gutachterkosten zugesprochen. Nach dem Urteil des Gerichts vom 31.3.2010 ( 111 C 10/10 ) kommt es ddarauf an, “ ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte „. Nach Auffassung des Gerichts sind die Kosten nur dann nicht erstattungsffähig, wenn ein offensichtlicher bis ca. 700 € vorliegt. In derartigen Fällen genügt die Einholung eines Kosteenvoranschlages einer Kfz-Werkstatt.
Dieser Rechtsauffassung wird auch das Oberlandesgericht Rostock folgen. In dem Berufungsverfahren über ein Urteil des Landgerichts Schwerin hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom vom 20.2.2011 kundgetan, dass es der Auffassung des Amtsgerichts Siegburg folgen werde. Die entsprechende Entscheidung wird am 11.3.2011 verkündet. Sobald das Urteil vorliegt, werden wir dies selbstverständlich veröffentlichen.
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