In seiner Entscheidung vom 4.07.2011-4 Ss 261/11- hat das OLG Stuttgart seine Rechtsprechung geändert. Bislang ( vgl DAR 2011, 220) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Erlasse des baden-württembergischen Verkehrsministeriums, Geschwindigkeitsmessungen innerhalb eines Abstandes von mindestens 150 Meter vom Beginn oder Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung nur in Ausnahmefällen, wie z.B. Gefahrenstellen, Gefahrenzeichen oder [...]weiterlesen