OLG Stuttgart ändert Rechtsprechung zu Zulässigkeit von Geschwindigkeitsmessungen

In seiner Entscheidung vom 4.07.2011-4 Ss 261/11- hat das OLG Stuttgart seine Rechtsprechung geändert. Bislang ( vgl DAR 2011, 220) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Erlasse des baden-württembergischen Verkehrsministeriums, Geschwindigkeitsmessungen innerhalb eines Abstandes von mindestens 150 Meter vom Beginn oder Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung nur in Ausnahmefällen, wie z.B. Gefahrenstellen, Gefahrenzeichen oder Geschwindigkeitstrichtern zulässig sind.

Dies Auffassung hat der Senat nun aufgegeben, nachdem die Erlasse des baden-württembergeischen Verkehrsministeriums mitterweile aufgehoben worden sind. Das OLG führt insofern aus:  „An der in dieser Entscheidung und im Beschluss vom 16. Mai 2011 vertretenen Auffassung, dass einer Messung kurz vor dem die Geschwindigkeit aufhebenden Verkehrszeichen Verwaltungsvorschriften entgegenstehen würden, wird deshalb nicht festgehalten.“

Über den Autor:

Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .

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