Kommt es zu einer Kollision des Überholers mit einem Linksabbieger, so geht die Versicherung des Abbiegenden stets davon aus, dass den Überholer zumindest eine Mithaftung, wenn nicht gar eine Alleinhaftung trifft. Argumentiert wird stets mit dem „Überholen bei unklarer Verkehrslage“ (§ 5 Abs. 3, Nr. 1 StVO). Dass dieser Vorwurf keineswegs immer zutrifft, zeigt ein [...]weiterlesen