Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern dieser auf einen Mietwagen verzichtet. Bei einem Reparaturschaden steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung bis zur Fertigstellung der Reparatur zu. Im Totalschadenfall bemisst sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nach der so genannten Wiederbeschaffungszeit. Diese wird in Sachverständigengutachten in der Regel mit 12 – [...]weiterlesen
Nutzungsausfall:Auch Kleinvieh macht Mist – Teil 3
Das grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfall während der Dauer der Ersatzbeschaffung oder der Reparatur besteht, bestreiten selbst die Versicherer nicht. Gestritten wird aber gerne über den Zeitraum, für welchen die gegnerische Versicherung bei einem unverschuldeten Unfall zahlen muss. Der Zeitraum wird entweder durch die Dauer der Reparatur oder durch die Dauer der Ersatzbeschaffung bestimmt, wobei [...]weiterlesen