Das Amtsgericht Wiesbaden kommt in seinem Urteil vom 20.01.2010 – Aktenzeichen: 92 C 5920/09 (41) zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO die Mietwagenkosten aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 schätzen darf. In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den tatsächlichen Mietwagenkosten und den fiktiven Kosten auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels hat das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachters verzichtet.
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