Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Urteilen vom 11.11.2009 (Az.: VG 1 A 244/08 und VG 1 A 272/08) entschieden, dass die Kosten von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen nicht in jedem Fall vom Unfallverursacher verlangt werden können. Dies geht aus den beiden Urteilen des VG hervor, mit denen das Gericht zwei Klagen gegen Gebührenbescheide der Feuerwehr stattgegeben hat. Im ersten Fall war ein Auto in Berlin auf das Gleisbett der Straßenbahn geraten und musste von der Feuerwehr mit zwei Fahrzeugen herausgezogen werden. Dies dauerte einschließlich An- und Abfahrt 27 Minuten. Die hierfür von der Feuerwehr vom Halter des Pkw mittels Gebührenbescheid geforderten 736 Euro zahlte der Kläger nicht. Im zweiten Fall war es im September 2006 ebenfalls in Berlin zu einem Zusammenprall zwischen einem Pkw und einem Motorrad gekommen. Die Feuerwehr schob das noch fahrbereite Auto an den Straßenrand, was etwa 35 Minuten dauerte und 365 Euro kosten sollte. Grundlage beider Gebührenforderungen ist die Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung, nach der bei einer Einsatzdauer bis zu einer Stunde 365 € (bei Einsatz von einem Fahrzeug) bzw. 736 € (bei Einsatz von zwei Fahrzeugen) fällig werden. Beide Gebührenbescheide wurden vom VG aufgehoben. Im ersten Fall unter anderem deshalb, weil gegen das sog. „Kostenüberschreitungsverbot“ verstoßen wurde, weil die Feuerwehr auch dann Gebühren für eine Einsatzdauer bis zu einer Stunde erhebe, wenn der Einsatz einschließlich An- und Abfahrt nur bis zu einer halben Stunde gedauert habe. Im zweiten Fall war das VG der Ansicht, dass der Einsatz eines Löschhilfefahrzeugs, das in Haltung und Betrieb hohe Kosten verursacht, bei einem Bagatellunfall „überdimensioniert“ sei. Die Entscheidungen zeigen, dass öffentliche Gebührenbescheide nach einem Verkehrsunfall mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts überprüft werden müssen.