Im Fall wurde der betroffene Kfz-Lenker wgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autoban zu einer Geldbuße verurteilt und erhielt drei Punkte in Flensburg. Ertappt wurde er bei einer Videoüberwachung, bei der von einer Autobahnbrücke herunter alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt wurden. Auf dem Video war der jeweilige Fahrer erkennbar und identifizierbar, ohne dass vorher eine Auswahl stattfand, ob der jeweilige Fahrer überhaupt eines Verkehrsverstoßes verdächtig war. Der Betroffene wandte ein, dass die Maßnahme der Verkehrsbehörde „nur“ auf den Erlass des Wirtschaftsministeriums zur Überwachung des Sicherheitsabstandes gestützt wurde und legte Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Nachdem dies vom Oberlandesgericht verworfen wurde, legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein.
Das BVerfG sieht die Videoaufzeichnung als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung an, weil die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert worden sind.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.08.2009 (Az.: 2 BvR 941/08) entschieden, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, wenn Behörden eine verdachtsunabhängige Videoüberwachung des fließenden Verkehrs nicht aufgrund eines Gesetzes, sondern nur aufgrund einer Verwaltungsanweisung vornehmen.
An dieser Stelle sei auf den Beitrag Videoüberwachung auf bayrischen Autobahnen hingewiesen, der eine konträre Entscheidung zu dem Beschluss des BVerfG enthält. Wegen des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage für die Videoaufzeichnung nahm das OLG Bamberg die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen an und bestätigte die Verurteilung des Betroffenen. Es handelte sich um einen Abstandssünder nicht um einen Geschwindigkeitssünder wie im zu entscheidenden Fall des BVerfG.