Der Fall:
Das OLG Celle hatte sich in der Berufungsinstanz mit einem Verkehrsunfall zu befassen, bei welchem der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung dergestalt vornahm, dass er einen PKW leaste, wobei die Leasingraten auch ausgewiesen umsatzsteuerpflichtig waren. Die erste Instanz wies die Klage auf die geltend gemachte Umsatzsteuer ab. Das OLG sah dies anders.
Die Entscheidung:
Das OLG vertrat die Argumentation, dass gemäß § 249 BGB die Beklagten den Zustand herzustellen hätten, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte hat sich nun mal nicht für einen Ersatzkauf, sondern für eine Ersatzbeschaffung durch (umsatzsteuerpflichtiges) Leasing entschieden.
Das OLG sah auch in dieser Hinsicht die Dispositionsfreiheit des Geschädigten, da man ihm nicht vorschreiben könne, in welcher Rechtsform es sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen habe.
Auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wurde nicht gesehen. Schließlich übersteige die im Zuge des Leasingvertrages zu zahlende Mehrwertsteuer in dem zur Entscheidung stehenden Fall nicht denjenigen Mehrwertsteueranteil, welcher nach dem ursprünglichen Fahrzeugkauf und dem auf diesem Kauf bezogenen Darlehensvertrag von dem Geschädigten zu entrichten war.
Quelle: Urteil des OLG Celle v. 30.11.2011 AZ 15 U 92/11
Über den Autor:
Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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