Die Anordnung eines Fahrverbotes setzt die „Nähe zur Tat“ voraus.
Liegen zwischen dem Verkehrsverstoß und der letzten tatrichterlichen Entscheidung mehr als 2 Jahre, ist eine Tatnähe nicht mehr gegeben. OLG Oldenburg, Beschl.v. 03.08.11
Diese Entscheidung liegt ganz auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung zum „späten“ Fahrverbot. Dieses ist sinnlos und damit unverhältnismässig, wenn seit der Tat längere Zeit bis zur Entscheidung verstrichen ist. Hier wird meist eine 2-Jahresgrenze gezogen.
Aber Achtung: ein Teil der Gerichte zieht die Zeit davon ab, welche der Betroffene „selbst zu verantworten hat“. Prozessual zulässiges Verhalten darf jedoch nicht zu Lasten des Betroffenen angerechnet werden.