Altes aus meiner Kanzlei. Ein Mandant feierte in seinen Geburtstag hinein. Er fuhr mit seinem neuen Fahrrad in seine Stammkneipe und wollte gegen 2 Uhr zurück in seine Wohnung. Da der Weg sehr weit war, wollte er sein Fahrrad bis zur S-Bahn schieben und dann mit der Bahn fahren. Auf dem Weg zum Bahnhof stürzte er und erlitt eine stark blutende Platzwunde am Hinterkopf. In seiner Not griff mein Mandant zum Handy und rief die Polizei an. Diese kam sehr schnell und half. Ein Notarzt brachte ihn ins Krankenhaus. Dort sorgten die Polizisten dafür, dass eine Blutprobe abgenommen wurde. Diese ergab 1,5 Stunden nach dem Unfall 1,49 Promille. Es folgte eine Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Das Verfahren konnte vor dem Amtsgericht eingestellt werden.
Wer auch immer in eine vergleichbare Situation kommt und sich in seinem Zustand an dieses Beispiel erinnern kann, sollte lieber die Feuerwehr und nicht die Polizei anrufen. Ansonsten droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr und ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auch der Verlust der Fahrerlaubnis.
Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße hat im März 2005 (Beschluss vom 16. März 2005 – 3 L 372/05.NW) entschieden: „Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der betrunken am Verkehr teilgenommen hat, nicht nur die Fahrerlaubnis entziehen, sie kann ihm auch das Führen von Fahrrädern untersagen.“
Ein Student kam Universitätsgelände mit seinem Fahrrad zu Fall und verletze sich. Die herbeigerufene Polizei veranlasste einen Alkoholtest, der einen Wert von 2,02 Promille ergab. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde forderte den Studenten auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen vorzulegen. Das Gutachten ergab, dass der Student zurzeit ungeeignet ist, Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge zu führen. Die Behörde entzog dem Studenten darauf die Fahrerlaubnis und untersagte ihm zugleich das Führen von Fahrrädern.
Dazu gibt es auch eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Weitere Informationen: Buch zum Thema Fahrerflucht
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