Das OLG Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 21.10.2010 (Az.: 12 U 103/10) die Hürden für erfolgreiche Klagen gegen Städte und Kommunen in Fällen, bei den Autos durch herab fallende Äste beschädigt werden, sehr hoch gesetzt. Im Fall wurde das klägerische Kfz, ein Audi A 6, auf einem Parkplatz am städtischen Schwimmbad durch einen Ast, der abgebrochen war, erheblich beschädigt. Der Kläger verlangt Schadensersatz knapp EUR 2.000,00 von der beklagten Stadt aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Der Kläger hat behauptet, der Baum und der abgebrochene Ast seien unbelaubt, krank und morsch gewesen, was von außen erkennbar gewesen sei. Der mindestens 50 Jahre alte Baum hätte überwacht werden müssen, dann wäre das Gefahrenpotential entdeckt worden. Außerdem sei der Baum nach dem Astbruch beschnitten worden, was auch dafür spräche, dass der Baum nicht gesund sei. Im Verfahren hat der Gerichtsachverständige allerdings gerade keine Anzeichen für eine Erkrankung des Baumes erkannt und festgestellt, dass dieser bei einer Kontrolle als gesunder Baum nicht aufgefallen sei. Jedoch könne auch von einem gesunden Baum jederzeit ein Ast abfallen, insbesondere bei der hier vorliegenden Baumart, die zu einem plötzlichen und unvermittelten Abbrechen von Zweigen neige. Das OLG hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG besteht. Das OLG meinte, dass das bei bestimmten Baumarten bestehende Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste jedenfalls im Bereich von Parkplätzen keine Amtspflicht zur Beseitigung des gesamten Baumes oder wesentlicher Teile seiner Krone begründen würde. Die interessante Entscheidung zeigt, dass es bei Astbruchschäden immer auf die Gesamtumstände, die Baumart und den Zustand des Baumes ankommt. Ohne einen versierten Verkehrsrechtler und ein Sachverständigengutachten ist hier ein Vorgehen gegen die Stadt wenig erfolgversprechend.
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