Oldtimerunfall – Wie sieht es mit dem Nutzungsausfall aus?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Urteil vom 30.11.2010 (AZ.: 1 U 107/08) über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Oldtimerbesitzer nach einem Unfall für sein Liebhabergefährt eine Nutzungsausfallentschädigung erhält. In dem Verfahren vor dem OLG ging es um ein Verkehrsunfall, bei dem ein äußerst seltener Mercedes 300 SL Coupé aus dem Baujahr 1956 beschädigt worden ist. Der Unfall passierte bei der bekannten Oldtimer-Rallye „Mille Miglia“ in Italien als der Kläger in einer Kolonne stehend auf die Weiterfahrt wartete. Dabei fuhr der Beklagte mit seinem Fahrzeug von hinten auf den Oldtimer des Klägers auf. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte den Unfall allein zu verantworten hat. Im Prozess verlangte der Kläger, der Eigentümer von diversen Kfz ist, neben Schadensersatz und Wertminderung in erheblicher Höhe für die Dauer der Reparatur auch eine Nutzungsausfallentschädigung, weil er den Oldtimer bei verschiedenen Oldtimerveranstaltungen nutzen wollte, die er aufgrund des Schadens an dem Fahrzeug habe absagen müssen. Das Gericht gewährte hier trotzdem keine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Zwar sei eine solche Entschädigung auch bei Oldtimern möglich. Nach Ansicht des OLG ist aber immer Voraussetzung, dass die fehlende Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Schaden darstellt, der nur dann vorliegt, wenn der Oldtimer als normales Beförderungsmittel genutzt wird und kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Wird der Oldtimer wie im Fall hingegen nur „aus Liebhaberei“ neben mindest einem weiteren Auto gehalten, ist im Falle eines reparaturbedingten Ausfalls des Oldtimers eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen. Der Fall zeigt, dass auch und gerade bei Unfällen mit Oldtimern verschiedene Rechtsfragen einer besonderen Beurteilung unterliegen, die man als Unfallbeteiligter stets mit der Hilfe eines erfahrenen Anwalts für Verkehrsrecht klären sollte.